Unsere Schutzgebiete tragen wesentlich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie des vielfältigen, schönen Landschaftsbildes bei.
Die naturschutzrechtliche Schutzkategorie richtet sich nach der Art des zu schützenden Gebietes und des angestrebten Schutzzieles.
Der Naturpark Südheide ist fast gänzlich als Landschaftsschutzgebiet geschützt. Zehn Naturschutzgebiete und die großflächigen Teile des Naturparks , die zum europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 gehören, sichern die wichtigsten Bereiche für den Naturschutz:
- Landschaftsschutzgebiet Südheide
- NSG-LÜ 26 Breites Moor
- NSG-LÜ 95 Frehmbeck
- NSG-LÜ 150 Hoppenriethe
- NSG-LÜ 162 Moor bei Gerdehaus
- NSG-LÜ 170 Bornriethmoor
- NSG-LÜ 190 Kiehnmoor
- NSG-LÜ 212 Heideflächen mittleres Lüßplateau
- NSG-LÜ 248 Weesener Bach
- NSG-LÜ 277 Lutter
- NSG-LÜ 287 Lachte
- NSG-LÜ 314 Lünsholz
- NSG-LÜ 315 Quell- und Durchstömungsmoor mit Kleingewässer bei Dalle
- Vogelschutzgebiet V 34 Südheide und Aschauteiche bei Eschede
- Vogelschutzgebiet V 38 große Heide bei Unterlüß und Kiehnmoor
- FFH-Gebiet Ilmenau mit Nebenbächen
- FFH-Gebiet Örtze mit Nebenbächen
- FFH-Gebiet Bornriethmoor
- FFH-Gebiet Breites Moor
- FFH-Gebiet Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)
- FFH-Gebiet Heiden und Magerrasen in der Südheide
- FFH-Gebiet Kleingewässer bei Dalle
- FFH-Gebiet Entenfang Boye und Bruchbach
- FFH-Gebiet Lünsholz
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Die nachfolgenden Seiten bieten detaillierte Informationen über die einzelnen Naturschutzgebiete:
Naturschutzgebiete in Niedersachsen (externer Link zum Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz)
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete sind gemäß § 26 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Verordnung des Landkreises Celle über das Landschaftsschutzgebiet Südheide